(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
- 1. dem einer von ihnen angehört oder
- 2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.