Alle Vorschriften: BGB
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 968 Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Lege Lata
§ 968 Umfang der Haftung
Kommentar [Extern]
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Lege Lata
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