Alle Vorschriften: BGB
§ 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
§ 83b Stiftungsvermögen
§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
Lege Lata
§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung
Kommentar [Extern]
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
Lege Lata
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