(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:
- 1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
- 2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.