Alle Vorschriften: BGB
§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 742 Gleiche Anteile
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Lege Lata
§ 742 Gleiche Anteile
Kommentar [Extern]
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Lege Lata
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