(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Auflösungsbeschluss;
- 3. Tod eines Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.