Alle Vorschriften: BGB
§ 713 Gesellschaftsvermögen
§ 715 Geschäftsführungsbefugnis
§ 714 Beschlussfassung
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Lege Lata
§ 714 Beschlussfassung
Kommentar [Extern]
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Lege Lata
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