(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet
§ 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:
- 1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
- 2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.