(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
- 1. digitale Inhalte herzustellen,
- 2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
- 3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie
§ 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die
§§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (
§ 327b Absatz 3 bis 5 ) tritt.