(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- 2. den Grund für den Übergang,
- 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.