Alle Vorschriften: BGB
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 600 Mängelhaftung
§ 599 Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Lege Lata
§ 599 Haftung des Verleihers
Kommentar [Extern]
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Lege Lata
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