(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
- 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d ),
- 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
- 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
- 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.