(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
- 1. digitale Produkte oder
- 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des
§ 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die
§§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.