(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
- 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
- 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind
§ 500 Absatz 2 , § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.