(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
- 1. entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2. entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3. entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
- 4. nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.