(1) Eine Garantieerklärung (
§ 443 ) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
- 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- 2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
- 3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
- 4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
- 5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.