(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in
§ 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von
§ 323 Absatz 2 und
§ 440 nicht, wenn
- 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
- 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
- 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
- 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.