(1) Die in
§ 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
- a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
- 2. in fünf Jahren
- a) bei einem Bauwerk und
- b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3. im Übrigen in zwei Jahren.