Alle Vorschriften: BGB
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Lege Lata
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Kommentar [Extern]
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Lege Lata
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