Alle Vorschriften: BGB
§ 423 Wirkung des Erlasses
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Lege Lata
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Kommentar [Extern]
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Lege Lata
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