Alle Vorschriften: BGB
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Lege Lata
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Kommentar [Extern]
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Lege Lata
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