Alle Vorschriften: BGB
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Lege Lata
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Kommentar [Extern]
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Lege Lata
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