(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
- 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
- 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
- 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.