(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß
§ 327o beenden, wenn
- 1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,
- 2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,
- 3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- 4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
- 5. der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder
- 6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.