(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.