Alle Vorschriften: BGB
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 266 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
Lege Lata
§ 266 Teilleistungen
Kommentar [Extern]
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
Lege Lata
·