Alle Vorschriften: BGB
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2364 (weggefallen)
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Lege Lata
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Kommentar [Extern]
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Lege Lata
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