Alle Vorschriften: BGB
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2305 Zusatzpflichtteil
§ 2304 Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Lege Lata
§ 2304 Auslegungsregel
Kommentar [Extern]
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Lege Lata
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