Alle Vorschriften: BGB
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Lege Lata
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
Kommentar [Extern]
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Lege Lata
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