Alle Vorschriften: BGB
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Lege Lata
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Kommentar [Extern]
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Lege Lata
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