Alle Vorschriften: BGB
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1969 Dreißigster
§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Lege Lata
§ 1968 Beerdigungskosten
Kommentar [Extern]
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Lege Lata
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