Alle Vorschriften: BGB
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Lege Lata
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Kommentar [Extern]
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Lege Lata
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