(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
- 1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.