(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,
- 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
- a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
- b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
- c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
- d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
- e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,
- 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
- a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
- b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
- 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.