(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
- 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
- 2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
- 3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
- 4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.