(3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,
- 2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,
- 3. zur Vermietung solchen Wohnraums und
- 4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.
Die
§§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.