(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
- 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
- 2. auf Verfügungen von Todes wegen,
- 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
- 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
- 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.