(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
- 1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
- 2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.