(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
- 1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1 ,
- 2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
- 3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
- 4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
- 5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
- 6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.