(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
- 1. der Vormund,
- 2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
- 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
- 4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.