(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
- 1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
- 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und
- 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.