(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1. gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.