(1) Eine natürliche Person muss nach
- 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
- 2. ihren persönlichen Eigenschaften,
- 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
- 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.