(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
- a. wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
- b. wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.