(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.