(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- 2. wenn sie einander heiraten oder
- 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.