Alle Vorschriften: BGB
§ 1617i Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Lege Lata
§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Kommentar [Extern]
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Lege Lata
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