Alle Vorschriften: BGB
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Lege Lata
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Kommentar [Extern]
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Lege Lata
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