(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
- 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
- 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
- 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.