Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1. der Scheidung,
- 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.